AG Diabetes und Migranten e.V. / Satzung

(siehe auch www.diabetesundmigranten.de  

 

Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Migranten
in der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) e.V. 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen"Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Migranten  in der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG)".Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" und lautet der Name des Vereins"Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Migranten  in der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) e.V.".

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2       Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1)        Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verbesserung der interdisziplinären Betreuung von Migrantinnen und Migranten mit Diabetes sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet, vor allem, aber nicht ausschließlich, 
-    
die Förderung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Epidemiologie des Diabetes bei Migrantinnen und Migranten und der psychosozialen und kulturellen Hintergründe in ihrem Einfluß auf die Krankheitsverarbeitung und Krankheitsbewältigung,
-    die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit aller mit der Behandlung von Migrantinnen und Migranten mit Diabetes befaßten Berufsgruppen,
-     die Förderung qualitätssichernder Maßnahmen.
Der Verein verfolgt diesen Zweck beispielsweise durch die Organisation wissenschaftlicher Symposien, durch Schaffung interdisziplinärer Arbeitsgruppen und die Erstellung wissenschaftlich begründeter Empfehlungen zu Therapie, Beratung und Schulung von Migrantinnen und Migranten mit Diabetes.

(2)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Der Verein erstrebt keine Gewinne. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Regelung in Abs. 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(4)        Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein angestellter oder freischaffender Personen bedienen. Wenn Vereinsmitglieder Leistungen erbringen, z. B. als Referent oder Seminarleiter, können diese Leistungen in dem Umfang vergütet werden, wie dies bei außenstehenden Dritten üblich wäre. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3       Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft im Verein ist als ordentliches oder förderndes Mitglied möglich.
(a)        Als ordentliches Mitglied kann dem Verein jedes Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) beitreten. Personen, die nicht Mitglied der DDG sind, können dem Verein als ordentliches Mitglied beitreten, sofern sie mit der Behandlung von Migrantinnen und Migranten mit Diabetes befaßt sind oder auf diese Gebiet tätig werden wollen.
(b)        Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte.
(2)        Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beitritt.
(a)        Mitglieder der DDG treten dem Verein durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bei. Die Erklärung wird mit Zugang beim Vorstand wirksam.
(b)        Über die Mitgliedschaft von Personen, die nicht Mitglied der DDG sind, und über die Aufnahme von Personen als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Antrag hin.
(3)        Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Einzelheiten regelt der Vorstand sodann in einer Mitgliedsbeitragsordnung.(4)        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(a)        Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres schriftlich zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Vorstand entscheidend.
(b)        Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muß vorher in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.Bei einer Beendigung der Mitgliedsschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückgezahlt. Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 4       Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe des Vereins sind
(1)        die Mitgliederversammlung (§ 5),
(2)        der Vorstand (§ 6),
(3)        die Ausschüsse

§ 5       Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, über
(a)        Satzungsänderungen;
(b)        die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie zweier Kassenprüfer
            und deren jeweilige Entlastung (§ 6);
(c)        den Mitgliedsbeitrag (§ 3 Abs. 3);
(d)        den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein (§ 3 Abs. 4 (b));
(e)        die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung seines Vermögens (§ 8).
(2)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, darüber hinaus auf schriftliches, an den Vorstand gerichtetes Verlangen von mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand turnusmäßig, auf Verlangen der Mitglieder (Satz 1, 2. Alt.) unverzüglich, jeweils schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Aufgabe zur Post entscheidend. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Erklärung beim Vorstand entscheidend. Die Mitgliederversammlung findet, wenn der Vorstand dies nicht anders bestimmt, am Sitz des Vereins statt.

(3)        Die Mitgliederversamlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. § 8 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Für Satzungsänderungen (und für den Beschluß über die Auflösung des Vereins, § 8 Abs. 2) ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse sind zudem dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen; satzungsändernde Beschlüsse, die die Anerkennung des Vereinszwecks als gemeinnützig berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamt.


(4)        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und von diesem unterschrieben. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt.

§ 6       Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus:
(a)        dem Vorsitzenden;
(b)        zwei Stellvertretern des Vorsitzenden;
(c)        dem Schriftführer;
(d)        dem Schatzmeister.

(2)        Der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen im Sinne des Paragraphen 26 BGB.(3)        Die Dauer der Amtszeit des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.(4)        Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der die Geschäfte des Vereins führt; über dessen Gehalt und Tätigkeitsbedingungen entscheidet der Vorstand.(5)        Der Vorsitzende beruft den Vorstand jeweils bei Bedarf ein. Der Vorstand kann Beschlüsse auch brieflich oder telefonisch fassen, wenn der Vorsitzende zuvor die Vorstandsmitglieder über den Beschlußgegenstand ausreichend informiert hat.

§ 7       Ausschüsse

(1)        Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einrichten und deren Mitglieder benennen. Als Mitglied eines Ausschusses können auch Personen benannt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

(2)        Die Aufgabenverteilung und das Amt des Ausschußleiters legen die Ausschüsse selbst fest. Die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse steht allen ordentlichen Mitgliedern offen.

(3)        Die Arbeitsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie legen dem Vorstand Berichte und Ergebnisse ihrer Arbeit vor.

§ 8       Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks
(1)        Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung des Vereinszwecks beschließt, ist beschlußfähig, wenn ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(2)        Zur Auflösung des Vereins bzw. zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(3)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig ist das Vereinsvermögen ohne jede Schmälerung einer gleichartigen oder ähnlichen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, zu übertragen. Die Auswahl der nachfolgenden steuerbegünstigten Körperschaft privaten oder öffentlichen Rechts trifft der Vorstand nach Einholung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes darüber, ob die Wahl der Nachfolgekörperschaft den steuerlichen Vorschriften entspricht.