Patientenwunsch ist für den behandelnden Arzt verbindlich!
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- Kategorie: Gesundheitspolitik
Patientenwunsch ist für den behandelnden Arzt verbindlich!
2. Ein Arzt (hier der Hausarzt) ist nicht verpflichtet, die Dauerbehandlung mit Glukokortikosteroiden trotz Überschreitens der sog. "Cusching-Schwellendosis" abzubrechen, wenn der Patient seinen medizinischen Ratschlägen nicht Folge leistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung des Patienten nicht auf mangelnder Urteilskraft oder auf Unverständnis beruht, sondern auf einer bewussten Entscheidung für ein u.U. kürzeres, aber mit höherer Lebensqualität geführtes Leben.
3. Auch wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Therapiewahlentscheidung als eine "schwer wiegende Fehlentscheidung" bezeichnet, ist daraus nicht ohne Weiteres auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen; vielmehr ist regelmäßig mit dem Sachverständigen zu erörtern, ob er den Behandlungsfehler lediglich im Hinblick auf seine konkreten Folgen als "schwer wiegend" bewertet oder wegen des Grades der Abweichung vom medizinischen Facharztstandard.

